Elternbeirat

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen, die rund um die Funktion des Elternbeirats von Belang sind. Unter anderem werden Aufgaben, sowie Rechte und Pflichten als Elternbeirat beschrieben und erläutert.

Die Verteilung der Rechte und Pflichten von Eltern und Schule wird im Grundgesetz geregelt. Die Schulen haben einen Erziehungs- und Bildungsauftrag, der im Schulgesetz festgelegt ist. Weil Bildung und Erziehung nicht voneinander zu trennen sind, erlangt eine konstruktive Zusammenarbeit von Eltern und Lehrkräften besondere Bedeutung .Aus diesem Grund wird auf Elternmitarbeit an unserer Schule großen Wert gelegt.

Grundlage für die Ausgestaltung der Elternvertretung in Baden-Württemberg ist das baden-württembergische Schulgesetz. In Baden-Württemberg heißt der Elternsprecher einer Klasse Elternvertreter, die Schulelternvertreter Elternbeirat und der Schulelternsprecher Elternbeiratsvorsitzender. Der Elternbeiratsvorsitzende hat auch den stellvertretenden Vorsitz in der Schulkonferenz.

Auf Schulklassenebene ist für jedes Schulhalbjahr ein Elternabend vorgeschrieben, dem neben den Eltern der Klasse auch die in der Klasse unterrichtenden Lehrer angehören. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter.

Die gewählten Klassenelternvertreter und Stellvertreter bilden den Elternbeirat. Verpflichtend vorgeschrieben sind mindestens zwei Sitzungen des Elternbeirates pro Schuljahr. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Elternbeiratsvorsitzenden. Seine Aufgaben liegen darin, die Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und der Öffentlichkeit zu vertreten. Das wichtigste schulinterne Gremium ist die Schulkonferenz, deren Vertreter auch aus den Reihen der Elternbeiräte gewählt werden.

Die Elternbeiratsvorsitzenden der Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. Vertreter der verschiedenen Schularten und Regierungsbezirke bilden den Landeselternbeirat.

Mitwirkung im Elternbeirat

  • Förderung der Anteilnahme der Eltern an der Schule
  • Wahrung und Pflege von Interesse und Verantwortung der Eltern für die Erziehung der Kinder
  • Gelegenheit zur Information und Aussprache der Elternschaft
  • Mitarbeit an Verbesserung der Schulverhältnisse
  • Beratung von Wünschen, Anregungen und Vorschläge der Eltern und ggf. deren Weiterleitung an die Schulleitung
  • Eintreten der schulischen Belange beim Schulträger, bei der Schulaufsicht und in der Öffentlichkeit im Rahmen der elterlichen Mitverantwortung
  • Maßnahmen im Bereich Jugendschutz und Freizeitgestaltung, soweit das Schulleben berührt wird.
  • Beratung bei Maßnahmen, die eine wesentliche Änderung des Schul- und Lehrbetriebes bewirken.

Mitwirkung als Klassenelternvertreter

  • Zusammenarbeit mit den Lehrern
  • Zusammenarbeit und Austausch mit den Eltern der Klasse
  • Stand der Entwicklung der Klasse
  • Organisation der Elternabende, Planung gemeinsamer Aktivitäten der Klasse etc.
  • Mitglied im Elternbeirat

Mitwirkung in der Schulkonferenz

  • Elternvertreter unterstützen das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrer und Eltern.
  • Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, wie Schulprofil,Schülermitverantwortung, Schulpatenschaften, etc….

Die Amtszeit beträgt jeweils ein Schuljahr.

 

Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, dass den Mitgliedern und bei Bedarf der Schulleitung übermittelt wird. Zu den Sitzungen des Elternbeirats sollen nach Bedarf die Schulleitung und gegebenenfalls die Lehrer eingeladen werden.

 

Sonstiges

 Die Tätigkeit der Elternbeiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf der Amtszeit, mit Ausscheiden des Kindes aus der Schule, bei Niederlegung des Amtes oder bei Auflösung des Elternbeirats.

 

Die Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, auch nach Beendigung der Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren.